Die Auffangstation im Tierpark

Der Tierpark Nordhorn betreibt seit 1988 eine vom Land Niedersachsen unterstützte und anerkannte Auffangstation und Pflegestation für hilfsbedürftige bedrohte einheimische Tiere und beschlagnahmte Exoten.

Wichtigste Arbeit der Auffangstation neben der fachlichen Betreuung und Pflege der mehreren hundert Schützlinge pro Jahr ist die Präventionsarbeit. Mit viel Aufwand betreut und berät das Team vom Tierpark als regionales Arten- und Naturschutzzentrum die Hilfesuchenden – sei es nun Tier oder Mensch.

Gut gemeint ist nicht immer gut gemacht – dies gilt auch für die Hilfe an Tieren. Besonders bei Jungtieren kann der Mensch durch sein Eingreifen sogar einiges verschlimmern, anstatt den Tieren zu helfen. Ein gutes Beispiel hierfür sind Jungvögel, die das Nest verlassen haben (sog. “Ästlinge”). Diese verbleiben oft noch einge Zeit in der Nähe des Nestes und werden durch die Eltern gefüttert. Mit gut gemeinter Absicht werden viele dieser Jungvögel fälschlicherweise gefangen und in der Auffangstation abgegeben. Jedoch kann der Mensch niemals die natürlichen Eltern ersetzen. Gerne beraten wir in solchen Fällen telefonisch.
Im Fall von Haustieren und heimischen Wild (Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen) nehmen Sie bitte Kontakt zum zuständigen Ordnungsamt bzw. zum jeweiligen Jagdpächter auf.
Wenn Sie die Arbeit der Auffangstation unterstützen wollen, freuen wir uns über Ihre Spende!

Sie haben ein Tier gefunden?

Jedes Jahr verunglücken tausende von Igeln, Füchsen und Vögeln im Straßenverkehr oder anderswo. Oftmals ist es schwierig die richtige Anlaufstelle für diese Tiere zu finden, obwohl Hilfe rasch nötig wäre.
Auch wer helfen will, muss die Gesetze und Regelungen beachten!
Hierbei wird zwischen Fundtieren, jagdbaren Wild und herrenlosen Tieren unterschieden.

1. Fundtiere

sind laut niedersächsischem Landwirtschaftsministerium:
Grundsätzlich sind aufgefundene Tiere, die üblicherweise vom Menschen gehalten werden – wie Hunde, Katzen, Ziervögel, landwirtschaftliche Nutztiere oder Tiere, die nicht den hier sonst wildlebenden Arten zuzurechnen sind -, als Fundtiere einzustufen und zu behandeln.“
(Auch nicht geschützte exotische Haustiere zählen dazu, z.B. Gelbwangenschildkröten).

Für Fundtiere ist ihr Ordnungsamt zuständig. Sie sind verpflichtet Fundtiere dort zu melden.
Das Ordnungsamt kann einen Betreuungsvertrag mit einem Tierheim abschließen, sodass dieses dann zuständig ist.
(Den Besitz an einem Tier kann man übrigens nicht einfach aufgeben! Da der § 3 Tierschutzgesetz ein Aussetzen oder Zurücklassen zum Zweck, sich des Tieres zu entledigen, verbietet, kann die Aufgabe des Eigentums am Tier nicht durch einfachen Verzicht wie bei einer „normalen“ beweglichen Sache laut § 959 BGB erfolgen.
Eine Versorgungspflicht für Fundtiere besteht daher ebenfalls für ausgesetzte Tiere, weil aufgrund des Dereliktionsverbotes (Aufgabe am Eigentum) des § 3 Tierschutzgesetz die Besitzaufgabe und damit das „herrenlos werden“ rechtlich gesehen nicht möglich ist.)

2. Jagdbares Wild:

Alle Tierarten die nach Bundesjagdgesetz und den ergänzenden Landesjagdgesetzen als jagdbares Wild definiert sind (siehe weiter unten).
Hier hat der zuständige Jagdpächter das Aneignungsrecht und die Hegepflicht!

3. Herrenlose Tiere:

Alle Tiere, die keine Fundtiere (Haustiere) oder jagdbares Wild sind herrenlose Tiere, also alle übrigen freilebenden Arten. Diese unterliegen dem Naturschutzrecht.

Wenn Sie den Verdacht haben, dass ein gefundenes Tier verletzt oder krank ist, sollte dieses Tier zuerst aus sicherer Entfernung beobachtet werden. Nicht immer braucht ein Tier die Hilfe der Menschen!

Umgang mit verletzten Tieren wild lebender Arten:

Verletzte, hilflose oder kranke Tiere dürfen nach § 45 Abs. 5 BNatSchG vorbehaltlich jagd- und fischereirechtlicher Vorschriften von jedermann der Natur entnommen werden, um sie gesund zu pflegen und unverzüglich wieder in die Freiheit zu entlassen.

a) Für nicht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten sind folgende naturschutzrechtliche Vorschriften zu beachten:
• handelt es sich bei den aufgenommenen Tieren um Tiere streng geschützter Arten, so hat der Finder die Aufnahme des Tieres der Unteren Naturschutzbehörde zu melden
→ die Feststellung des Schutzstatus einer Art ist über die Internetseite des Bundesamtes für Naturschutz www.wisia.de möglich
• die Untere Naturschutzbehörde kann die Herausgabe des aufgenommenen Tieres oder die Abgabe an eine zur Pflege geeigneteren Stelle verlangen
• die gesund gepflegten Tiere sind unverzüglich, möglichst im Lebensraum der Entnahme, wieder freizulassen, sobald sie sich dort selbstständig erhalten können; die Untere Naturschutzbehörde kann die Freilassung anordnen, wenn eine Pflege nicht oder nicht mehr notwendig ist

b) Für dem Jagdrecht unterliegende Tierarten sind folgende jagdrechtliche Vorschriften zu beachten:
• werden verletze, hilflose oder kranke Tiere (die dem Jagdrecht unterliegen) aufgefunden bzw. aufgenommen, so ist dies unverzüglich dem Jagdbezirksinhaber anzuzeigen und das Tier abzuliefern; dieser kann über die Untere Jagdbehörde (Landkreis) ermittelt werden
• hilfsweise ist die Anzeige auch bei der Gemeindebehörde oder der Polizeidienststelle möglich
• nur der Jagdbezirksinhaber besitzt das Recht zur Aneignung von Wild (dem Jagdrecht unterliegende Tiere – siehe Anlage); ihm obliegt mit der Pflicht zur Hege auch die Verantwortung für die Pflege von verletztem Wild; er kann das Tier auch an eine geeigneter Stelle zur Pflege und Wiederauswilderung übergeben.

Liste jagdbare Tierarten:
Bundesjagdgesetz:

(1) Tierarten, die dem Jagdrecht unterliegen, sind:

1. Haarwild:
Wisent (Bison bonasus L.),
Elchwild (Alces alces L.),
Rotwild (Cervus elaphus L.),
Damwild (Dama dama L.),
Sikawild (Cervus nippon TEMMINCK),
Rehwild (Capreolus capreolus L.),
Gamswild (Rupicapra rupicapra L.),
Steinwild (Capra ibex L.),
Muffelwild (Ovis ammon musimon PALLAS),
Schwarzwild (Sus scrofa L.),
Feldhase (Lepus europaeus PALLAS),
Schneehase (Lepus timidus L.),
Wildkaninchen (Oryctolagus cuniculus L.),
Murmeltier (Marmota marmota L.),
Wildkatze (Felis silvestris SCHREBER),
Luchs (Lynx lynx L.),
Fuchs (Vulpes vulpes L.),
Steinmarder (Martes foina ERXLEBEN),
Baummarder (Martes martes L.),
Iltis (Mustela putorius L.),
Hermelin (Mustela erminea L.),
Mauswiesel (Mustela nivalis L.),
Dachs (Meles meles L.),
Fischotter (Lutra lutra L.),
Seehund (Phoca vitulina L.);

2. Federwild:
Rebhuhn (Perdix perdix L.),
Fasan (Phasianus colchicus L.),
Wachtel (Coturnix coturnix L.),
Auerwild (Tetrao urogallus L.),
Birkwild (Lyrurus tetrix L.),
Rackelwild (Lyrus tetrix x Tetrao urogallus),
Haselwild (Tetrastes bonasia L.),
Alpenschneehuhn (Lagopus mutus MONTIN),
Wildtruthuhn (Meleagris gallopavo L.),
Wildtauben (Columbidae),
Höckerschwan (Cygnus olor GMEL.),
Wildgänse (Gattungen Anser BRISSON und Branta SCOPOLI),
Wildenten (Anatinae),
Säger (Gattung Mergus L.),
Waldschnepfe (Scolopax rusticola L.),
Bläßhuhn (Fulica atra L.),
Möwen (Laridae),
Haubentaucher (Podiceps cristatus L.),
Großtrappe (Otis tarda L.),
Graureiher (Ardea cinerea L.),
Greife (Accipitridae),
Falken (Falconidae),
Kolkrabe (Corvus corax L.).

Niedersächsisches Jagdgesetz:

§ 5 Nach Landesrecht dem Jagdrecht unterliegende Tierarten
Nach Landesrecht unterliegen dem Jagdrecht:

  1. Waschbär (Procyon lotor L.),
  2. Marderhund (Nyctereutes procynoides),
  3. Mink (Mustela vison S.),
  4. Nutria (Myocastor coypus),
  5. Goldschakal (Canis aureus),
  6. Wolf (Canis lupus),
  7. Rabenkrähe (Corvus corona L.),
  8. Elster (Pica pica L.),
  9. Nilgans (Alopochen aegyptiacus).

Dem Jagdrecht unterliegen auch Wolfshybriden sowie weitere Hybriden mit Wild der in Satz 1 Nrn. 1 bis 5 genannten Arten (Wildhybriden).

Eine Zusammenfassung unserer Arten- und Naturschutzaktivitäten zum Ausdrucken finden Sie hier.